Abriss der Eselbastei bleibt rechtswidrig

Der Stadtratsbeschluss zum Abriss der Mauerreste und der Eselbastei bleibt umstritten

Der Beschluss des Stadtrates am 28.07.2016 über den Abriss der Mauerreste und der Eselbastei ist
eine unzulässige Genehmigung zur Beseitigung, die nach dem Sinn der Erhaltungsregelung im
Bebauungsplan nicht hätte erteilt werden dürfen.


Es handelt sich bei diesen Mauerresten aus dem 19. Jahrhundert um eine bauliche Anlage von
städtebaulicher und geschichtlicher Bedeutung, die der Stadtrat im Mai 2012 als Kulturdenkmal
unter Denkmalschutz gestellt hat. Durch diesen Stadtratsbeschluss vom Mai 2012 wurden die
Eselbastei und auch die darauf stehenden Mauerreste eindeutig als städtebauliches Denkmal
eingestuft, dessen Erhalt jedem Bauherrn aufzuerlegen ist. Eselbastei und Mauerreste werden im
Bebauungsplan als Kulturdenkmal bezeichnet. Im Bebauungsplan wird durch eine Erhaltungssatzung
der Abriss verboten.

Zu klären ist auch, warum diese Klassifizierung im Bebauungsplan nicht dazu geführt hat, dass dieses
Denkmal in die Denkmalliste des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege eingepflegt wurde.
Mit dem Abriss des Mauerwerks hat die IFG gegen die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung zur
Erhaltung der Mauerreste verstoßen und damit rechtswidrig gehandelt.

Zur Unterstützung des Erhalts der Festungsanlagen auf dem Gießereigelände hat die BGI-Fraktion
auch den Leiter der obersten Denkmalschutzbehörde im Freistaat Bayern, Kultusminister Dr. Ludwig
Spaenle, in einem offenen Brief eingeschaltet.

Hier der Wortlaut des Schreibens von Christian Lange, dem Vorsitzenden der BGI-Fraktion:

Sehr geehrter Herr Minister,
ich wende mich heute an Sie in Ihrer Funktion als Leiter der obersten Denkmalschutzbehörde in
Bayern. Derzeit lässt die Stadt Ingolstadt Teile von Festungsanlagen auf dem sogenannten
Gießereigelände abreißen, obwohl diese durch die Aufstellung eines Bebauungsplans der Stadt
Ingolstadt (Bebauungsplan Nr. 214 A) gemäß § 172 Abs. 1 BauGB zu erhalten wären und im
Bebauungsplan als Kulturdenkmal bezeichnet werden.
Nach Informationen aus den unteren Denkmalschutzbehörden liegt für dieses Gelände zwar
angeblich eine Grabungsgenehmigung nach Art. 7 des Denkmalschutzgesetzes vor, die aber zeitlich
vor dem Satzungsbeschluss des Stadtrats von Ingolstadt zum Erhalt der Festungsanlagen erteilt
wurde und nicht den Abriss städtebaulich bedeutender Festungsanlagen beinhaltet.
Der derzeit stattfindende Abriss dieser Festungsanlagen ist somit durch keinen Satzungsbeschluss
des Stadtrats und auch keine denkmalschutzrechtliche Genehmigung gedeckt und somit
rechtswidrig.
Als Mitglied des Stadtrats und Bürger der Festungsstadt Ingolstadt bitte ich Sie, diesem
rücksichtslosen Vorgehen der städtischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft möglichst schnell
Einhalt zu gebieten und den weiteren Abriss zu verhindern. Auch die Aufnahme dieses
Kulturdenkmals in die Denkmalliste des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege ist aus für uns
nicht nachvollziehbaren Gründen bisher nicht erfolgt und sollte schnellstmöglich nachgeholt werden.
Ich danke Ihnen bereits jetzt herzlich für Ihre Unterstützung, auch im Namen eines Großteils der
„Schanzer“, die diesen Abriss mit Entsetzen seit zwei Tagen beobachten.